Schiedsstelle
Schlichten statt Richten – Schiedspersonen der Schiedsstelle des Amtes Penzliner Land
Runder Tisch statt Klage ist das Ziel der Schiedsstelle. Streitigkeiten beispielsweise über die eingeworfene Fensterscheibe oder die zu hohe Hecke des Nachbarn sowie weitere Ansprüche aus dem Nachbarrecht können einfach geschlichtet werden. Aber auch bei Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen kann durch Einschaltung der Schiedsstelle der Gang zum Gericht vermieden werden.
Im Amt Penzliner Land gibt es seit mehreren Jahren eine Schiedsstelle, in welcher Bürgerinnen und Bürger aus dem Amtsbereich ehrenamtlich tätig sind. Grundlage dieser Tätigkeit bildet das Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, vom 13. September 1990, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 598).
Die Schiedsstelle sind mit einer vorsitzenden und stellvertretenden Schiedsperson besetzt. Sie werden durch den Amtsausschuss des Amtes Penzliner Land auf fünf Jahre gewählt. Die laufende Amtsperiode umfasst den Zeitraum vom 20. März 2024 bis 20. März 2029.
Aufgabe der Schiedsstelle ist es, zwischen streitenden Bürgerinnen und Bürgern untereinander bzw. Bürgerinnen und Bürgern sowie Firmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen zu schlichten bzw. einen Vergleich herbeizuführen und somit den Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten wiederherzustellen.
Wo sind die Schiedsstellen zu finden?
Auf den Internetseiten des BDS www.schiedsamt.de bzw. www.bds-rostock.de finden sich umfassende Informationen und Hinweise zur ehrenamtlichen Tätigkeit der Schiedspersonen, die gesetzlichen Vorschriften sowie die Erreichbarkeit der Schiedspersonen.
Der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. (BDS) ist die anerkannte Interessenorganisation der Schiedspersonen. Er unterstützt die Schiedspersonen in ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit und organisiert Weiterbildungen. Des Weiteren arbeitet der BDS mit den Kommunalverwaltungen und Justizbehörden zusammen.
Die Ordnungsämter können ebenfalls den Kontakt zu den Schiedspersonen vermitteln. Zuständig ist in der Regel die Schiedsstelle, in dem der Antragsgegner wohnt.
Wie läuft eine Schlichtung ab?
Vor der Verhandlung:
Sie (Antragsteller) beantragen ein Schlichtungsverfahren entweder schriftlich oder geben den Antrag mündlich bei Ihrer Schiedsperson zu Protokoll. Der Antrag muss enthalten: Vorname, Name, Anschrift der Gegenpartei (Antragsgegner) sowie den genauen Sachverhalt.
Nach Abschluss des Verfahrens erfolgt eine konkrete Kostenabrechnung.
Während der Schlichtung:
Nach einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen kann das Verfahren durchgeführt werden. Hierfür werden grundsätzlich Räume von der Stadtverwaltung zur Verfügung gestellt, oftmals stellen die Schiedspersonen eigene Verhandlungsräume. Jede Partei kann einen Beistand, z. B. einen Rechtsanwalt oder eine Person ihres Vertrauens mitbringen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Schiedsperson ist zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Sie leitet das Verfahren als neutraler Moderator bzw. Mediator. Beide Streitparteien erhalten Gelegenheit, ihre Sicht ausführlich darzulegen. Das Ziel sind gemeinsame Lösungsvorschläge.
Nach der Einigung:
Im Idealfall einigen sich beide Streitparteien auf einen Vergleich. Darüber wird ein Protokoll angefertigt, welches von allen Beteiligten zu unterschreiben ist. Der Vergleich ist sofort verbindlich. Wird gegen die Einhaltung verstoßen, kann die Vereinbarung gerichtlich vollstreckt werden.
Was, wenn es keine Einigung gibt?
Bei einigen nachbarrechtlichen und auch strafrechtlichen Streitigkeiten ist der erste Schlichtungsversuch vor einer Schiedsstelle zwingend erforderlich. Sollte ein Versuch scheitern, wird in Zivilsachen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung bzw. eine Sühnebescheinigung in Strafsachen zur Vorlage beim Amtsgericht ausgestellt.
Vorteile eines Schlichtungsverfahrens
- Eine schnelle Bearbeitung der Angelegenheit auch außerhalb der Sprechzeit spart Zeit und schont die Nerven.
- Kostenersparnis gegenüber teuren Gerichtsverfahren!
- Mit großer Wahrscheinlichkeit wird eine Vereinbarung getroffen, die Ruhe auf Dauer nach sich zieht, weil es keinen Gewinner oder Verlierer gibt.
Wer kann sich für das Ehrenamt bewerben?
Interessierte Bürgerinnen und Bürger des Amtes Penzliner Land, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt eignen können sich bei der Sachbearbeiterin des Ordnungsamtes, Frau Christin Gau (Tel.: 03962 2551-67, E-Mail: c.gau@penzlin.de) bewerben.
Der nächste Verpflichtungszeitraum beginnt am 21. März 2029.
Weitere Informationen zum Download:
- Die Bedeutung der vorgerichtlichen Streitschlichtung durch Schiedsämter und Schiedsstellen (Informationen für Bürgerinnen und Bürger)
- Das Verfahren vor dem Schiedsamt/der Schiedsstelle
(Informationen für Antragsteller und Antragsgegner)